Gesetze / Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
EnVKG§ 18 Verfahren zur Verbrauchskennzeichnung und Überprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/18#abs-1 (1) Bei der Verbrauchskennzeichnung haben die Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und die Verpflichteten nach § 17 Absatz 1
Das Etikett ist von den Berechtigten nach § 16 Absatz 1 und den Verpflichteten nach § 17 Absatz 1 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront anzubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/18#abs-2 (2) Bei der Vergabe des Etiketts ist bis einschließlich zum 25. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 1 und ab dem 26. September 2019 das Etikett nach dem Muster in Anlage 2 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/18#abs-3 (3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Vergabe des Etiketts stichprobenhaft zu überprüfen.